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Schwarze und Schlichte - AGB

1. Allgemeines
Für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen Käufer und Verkäufer gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen, von denen der Käufer Kenntnis erhalten hat. Spätestens durch die Auftragserteilung erkennt er diese Bedingungen an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen; sie erlangen Wirksamkeit nur dann, wenn sie ausdrücklich vom Verkäufer gebilligt werden.

2. Preis, Verpackung, Fracht
Für Geschäfte mit Kaufleuten gilt:

Alle Lieferungen erfolgen zu den Preisen der zum Zeitpunkt der Vertragsausführung geltenden Listen oder schriftlich bestätigten, abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen. Preisänderungen zwischen der Eingehung und Durchführung der Verbindlichkeit bleiben insbesondere für den Fall vorbehalten, dass durch Maßnahmen des Gesetzgebers oder der Verwaltung eine Erhöhung der Rohstoff-, Hilfsstoff- bzw. Herstellungskosten eintritt. Alle Preise verstehen sich einschließlich Glas, Verpackung, Ausstattung und DSD-Gebühren, aber ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Versendung erfolgt frachtfrei bis zu der dem Käufer nächstgelegenen Bundesbahnstation. An Orten mit eigenem Auslieferungslager sowie bei Belieferung mit firmeneigenen Fahrzeugen geschieht die Anlieferung frei Haus. Rollgeldvergütungen bei Selbstabholung werden nicht gewährt. Mangels abweichender Vereinbarungen wird Leergut nicht zurückgenommen.

3. Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Aufrechnung
Die Rechnungen des Verkäufers sind 3 Tage nach Rechungsdatum fällig. Unabhängig davon werden bei Barzahlung oder Bankabbuchung 3% Skonto und bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2% Skonto gewährt. Skontoabzüge können nur anerkannt werden, wenn keine älteren fälligen Rechnungen mehr vorhanden sind. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich zahlungshalber; erst deren Einlösung bewirkt ein Erlöschen des Zahlungsanspruchs. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Die Kosten der Einziehung oder Diskontierung trägt der Käufer. Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie entweder an den Verkäufer oder dessen schriftlich Bevollmächtigten geleistet werden. Führt eine nach Vertragsabschluss eingetretene oder bekannt gewordene Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers oder eine sonstige mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers zu einer Gefährdung der Erfüllung des Zahlungsanspruchs oder kommt der Käufer trotz Nachfristsetzung seiner Schuldverpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer Vorauszahlungen und sofortige Begleichung aller offenen Rechnungen verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten und vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte nicht geltend machen, es sei denn, die geltend gemachten Gegenansprüche des Käufers sind rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig. Als „unbestritten“ gilt dabei auch eine in einem Prozess zu Gunsten des Käufers entscheidungsreife Gegenforderung.

4. Lieferzeit
Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Verkäufer eine Nachlieferfrist von mindestens 10 Tagen gewährt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs eines Mahnschreibens beim Verkäufer.  
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, z.B. Arbeitsausstände oder Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt auf Seiten eines Zulieferers, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefertermine, ohne dass der Käufer aus dieser Verzögerung Schadenersatzansprüche herleiten kann. Der Käufer ist jedoch in diesen Fällen befugt, von der Durchführung des Vertrages Abstand zu nehmen, sofern er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist dem Verkäufer schriftlich eine Frist von zumindest drei  Wochen (beginnend mit dem Zugang der Fristsetzung beim Verkäufer) gesetzt hat und der Verkäufer nicht innerhalb dieser Nachfrist geliefert hat.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren (Eigentumsvorbehaltswaren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschl. Nebenkosten, auch soweit diese aus anderen Warenlieferungen stammen, im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, nimmt er die Bearbeitung für den Vorbehaltsverkäufer vor, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt. Im Fall der Verbindung/Vermischung im Sinne des §§ 947 f. BGB erhält der Vorbehaltsverkäufer Miteigentum im Verhältnis der verbundenen/vermischten Sache zu der neu entstandenen Sache. Der Käufer erklärt sich gleichzeitig zur unentgeltlichen Verwahrung der im Eigentum oder Miteigentum des Vorbehaltsverkäufers stehenden Sache bereit. Dem Käufer steht die Befugnis zu, die vom Vorbehaltsverkäufer gelieferte Sache oder das unter ihrer Verwendung hergestellte Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern. Der Käufer tritt bereits bei Vertragsabschluss alle hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Vorbehaltsverkäufer ab, bleibt jedoch zur Einziehung berechtigt, solange er sich nicht in Verzug befindet. Der Vorbehaltsverkäufer verpflichtet sich , die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% des realisierbaren Werts übersteigt. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt ebenso wie die Einzugsermächtigung, sobald sich der Käufer in Verzug befindet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Forderung vor vollständiger Begleichung aller bisherigen Verbindlichkeiten ist dem Käufer untersagt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungsversuchen, wird der Käufer auf das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Vorbehaltsverkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

6. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz
Die Haftung für Sachmängel beschränkt sich auf die Leistung von Ersatzware gleicher Art und Menge oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises. Sofern die Leistung von Ersatzware gleicher Art und Menge innerhalb einer vom Käufer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 10 Tagen (ab Zugang des Schreibens beim Verkäufer) nicht erfolgt oder fehlschlägt, ist der Käufer zusätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bruchschäden, durch Spediteure verursacht, werden nur nach erfolgtem Vermerk des Spediteurs auf dem Frachtbrief anerkannt.

 

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch gegenüber Kaufleuten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Dieser Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt entsprechend, wenn der Verkäufer von dem Käufer im Rahmen eines Unternehmerrückgriffs im Sinne des § 478 BGB in Anspruch genommen wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

7. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist - sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - Beckum. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren.

 

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.